Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Freitag, 17. Februar 2017

Nach einer Erfolgsgeschichte sieht das nun wirklich nicht aus....


Wolfgang Steubing AG: Mittelstandsanleihen: Grauer Oktober mit vielen Gläubigerversammlungen

pta20161017009
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
PressefachPressefach

Wolfgang Steubing AG: Mittelstandsanleihen: Grauer Oktober mit vielen Gläubigerversammlungen

Frankfurt (pta009/17.10.2016/10:00) - Im "Standpunkt German Mittelstand" äußert sich das Team um Ralf Meinerzag regelmäßig zum Markt für Mittelstands- und Hochzinsanleihen.
Die letzte Septemberwoche hatte es in sich. Wir waren so mutig unsere Insolvenz-Prognose im letzten Standpunkt zu KTG Energie aufrecht zu halten, obwohl das Unternehmen kurz vorher vom Insolvenzverwalter der KTG Agrar an die Gustav-Zech-Stiftung verkauft wurde. Am 27. September war es dann soweit: Einen Tag bevor der Kupon von 7,25 Prozent der 50 Millionen Euro Anleihe bezahlt werden musste, reichte das Unternehmen beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung ein.
Einen Tag vorher erwischte es die Versicherungsholding Enterprise, die eine Anleihe in Höhe von rund 40 Millionen Euro emittiert hatten. Das Rating von Creditreform für die Versicherungsholding "A-" war Top. Warum? Man hatte sich einen besonderen Gag für den deutschen Markt einfallen lassen. "Jahrelang warb die Versicherungsholding Enterprise für ihre Anleihen damit, dass sie Geld für Zins und Tilgung auf einem Extrakonto anspare. Nach der Insolvenz stellt sich heraus: April, April." (FAZ vom 04.10.2016) Extrakonto ist eben kein notarielles Anderkonto. Somit fließen die hier eingezahlten Gelder direkt in die Masse und nicht an die Gläubiger. Im Nachhinein müssen sich die Investoren in diese Anleihe deutlich hinterfragen: Sind Sie nicht auf einen Marketinggag mit dem Extrakonto hereingefallen, ohne das zumindest bilanziell fragwürdige Versicherungsgeschäft intensiver zu betrachten und zu hinterfragen.
Am 29. September erwischte es auch den Bettwarenhersteller Gebr. Sanders. Man reichte einen Antrag auf ein Schutzschirmverfahren beim Amtsgericht ein. Das Unternehmen nannte als Grund die fehlende Prolongation einer Borrowing Base Finanzierung in Höhe von 5,2 Millionen Euro durch eine deutsche Großbank. Damit haben die Gebr. Sanders zuerst einmal bis zu drei Monate Zeit gewonnen: Der Schutzschirm schützt vor den Gläubigern. Somit auch vor den Anleihegläubigern - im Jahr 2013 hat das Unternehmen 22 Millionen Euro emittiert. Konsequenz: Der hälftige Kupon der mit 8,75 Prozent verzinsten Anleihe, der am 22. Oktober 2016 fällig würde, wurde ausgesetzt. Wenn die Gebr. Sanders keine Insolvenz anmelden müssen und das Schutzschirmverfahren verlassen können, müssen sich die Anleger sehr wahrscheinlich zumindest mit deutlichen Einschnitten vertraut machen.
Genauso haben die beiden Modeunternehmen René Lazard (15 Millionen Euro Anleihe) und Laurèl (20 Millionen Euro Anleihe) Gläubigerversammlungen einberufen, mit dem Ziel von ihren Anlegern Schuldenschnitte zu erhalten.
Wir haben mittlerweile den Eindruck, dass viele Unternehmen versuchen über eine Insolvenz in Eigenverwaltung ihre Schuldenlast massiv zu reduzieren. Frei nach dem Motto: Lieber Anleger, wenn Du dazu nicht bereit bist, dann gehen wir in die Insolvenz und die Quote wird dann noch deutlich schlechter sein. Gleichzeitig möchten viele dieser Unternehmen die Laufzeit ihrer reduzierten Anleihe nach oben anpassen und wünschen sich, dass die Anleger ihre Gelder nicht abziehen. Ziel des seit dem Jahr 2012 in Kraft getretenen ESUG sollte eigentlich sein, dass die Gläubiger mehr Einfluss auf das sich in der Krise befindende Unternehmen haben sollten und gleichzeitig dem Unternehmen eine Fortführungsoption gegeben wird. Unserer Meinung nach ist das ESUG nicht ausgereift und wird mittlerweile zum Nachteil der Gläubiger instrumentalisiert. Die Entwicklungen der letzten Monate gehen weit über das Risiko von Hochzinsanleihen hinaus. Es darf nicht sein, dass das Nutzen des ESUG zu einem strategischen Geschäftsmodell "verkommt". Insofern erwarten wir einen grauen Oktober mit vielen Gläubigerversammlungen, die alle nur einen Sinn und Zweck haben: Die Damen und Herren Anleger werden zur Kasse gebeten.
17. Oktober 2016
Kontakt: Ralf Meinerzag +49 69 297 16 172, sgmf@steubing.com, www.germanmittelstandfund.de
(Ende)
Aussender:Wolfgang Steubing AG
Goethestraße 29
60313 Frankfurt
Deutschland
Ansprechpartner:Klaus-Karl Becker
Tel.:+49 172 61 41 955
E-Mail:klaus-karl.becker@steubing.com
Website:www.steubing.com
ISIN(s):- (Sonstige)
Börsen:Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt

Es kann nicht sein, dass ganze Dienstleisterkolonnen an Emittenten herantreten mit Vorschlägen, bei denen sie sich auch noch gegenseitig überbieten, wie man unliebsame Anleihegläubiger am kosteneffizientesten loswird


„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


Frankfurt Taunusanlage
BondGuide: Soll bedeuten: Wann müsste man eine Lezard dann kaufen?
Meinerzag: Wie Scholz wohl direkt nach dem Schuldenschnitt, bei Lezard also nach der vorgeschlagenen Ausschüttung von 35%. Da das Wertaufholkonzept natürlich genau verstanden werden muss.
BondGuide: Handeln Sie dann nochmal?
Meinerzag: Wenn sich die Gelegenheit ergibt. Ich bin recht zuversichtlich, dass wir die Früchte unserer jüngsten Investitionsentscheidungen sogar erst noch ernten werden. Vielleicht muss man ein bis zwei Jahre warten, wie es bei Sanierungsvorhaben nun mal nicht unüblich ist. Aber wo hat man sonst im Anleihebereich Chancen auf Kursverdopplungen oder mehr? Erst braucht man Grips, dann Geduld. Das sieht man auch bei Windreich. Wir haben die Papiere im Schnitt bei 15% in das Fondsvermögen gekauft – der Insolvenzverwalter spricht von einer konservativen Quote von knapp über 30%. Die Verwertung mag dauern, aber das ist egal. Selbst wenn wir das Geld erst in zwei Jahren ausgezahlt bekommen, ist es immer noch eine sehr gute Rendite.
“ Ich bin recht zuversichtlich, dass wir die Früchte unserer jüngsten Investitionsentscheidungen sogar erst noch ernten werden.“
Ralf Meinerzag, CIO, SGMF I, Steubing AG
Ralf Meinerzag, CIO, SGMF I, Steubing AG
BondGuide: Was halten Sie generell vom Schuldenlastabwurf mittels ESUG?
Meinerzag: Nicht viel, diese Beispiele dürfen keine Schule machen.
Es kann nicht sein, dass ganze Dienstleisterkolonnen an Emittenten herantreten mit Vorschlägen, bei denen sie sich auch noch gegenseitig überbieten, wie man unliebsame Anleihegläubiger am kosteneffizientesten loswird. Da schlagen natürlich zwei Herzen in meiner Brust, denn einerseits ist unser Fonds Investor, andererseits hat man mit gewissen Investitionsvolumina Mitgestaltungsmöglichkeiten, u.a. zum eigenen Vorteil, aber zu Lasten der Anderen. Dieser Zielkonflikt lässt sich nicht ausschließen – der Grat ist schmal, abschüssig und mit zahlreichen öffentlichen Schmähungen dekoriert, wenn man ihn überschreitet.
BondGuide: Herr Meinerzag, dann schauen wir mal, ob sich Ihr modifizierter Ansatz in der Praxis bewährt.
Interview: Falko Bozicevic

a, und deshalb haben wir seit einiger Zeit Restrukturierungssituationen ins Auge gefasst. Der Markt für KMU-Anleihen scheint hier extrem ineffizient. Beste und jüngste Beispiele sind Scholz und René Lezard. Die Restrukturierungen sind allerdings ziemlich komplex, so dass wirklich nicht jeder sofort durchsteigt.


„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


Frankfurt Taunusanlage
Interview mit Ralf Meinerzag, Fondsmanager Steubing German Mittelstand Fonds – BondGuide sprach mit dem Fondsmanager über Pleiten, Pech und Pannen bei KMU-Anleihen. Und natürlich: wie man das Beste aus der Situation macht. Auch der Fondsmanager habe eine Lernphase hinter sich: hier seine nicht unamüsanten Erkenntnisse.
BondGuide: Herr Meinerzag, Ihr Fonds liegt dieses Jahr mit ca. 8% Plus ziemlich gut vorne. Und das im Krisenjahr 2016 – wie geht das?
Meinerzag: Zugegeben, dafür mussten wir etwas anders handeln als bisher. Zum einen setzen wir vermehrt auf größere, teils institutionelle Anleihen wie SGL Carbon, RWE oder Heidelberger Druck. Hier ist man wenigstens nicht der Gefahr betrügerischer Machenschaften ausgesetzt, wie wir es leider bei zu vielen Mittelstandsanleihen gesehen haben.
BondGuide: …die bringen doch aber weniger, und nicht mehr Rendite als der Marktdurchschnitt.
Meinerzag: J
a, und deshalb haben wir seit einiger Zeit Restrukturierungssituationen ins Auge gefasst. Der Markt für KMU-Anleihen scheint hier extrem ineffizient. Beste und jüngste Beispiele sind Scholz und René Lezard. Die Restrukturierungen sind allerdings ziemlich komplex, so dass wirklich nicht jeder sofort durchsteigt.
„Der Markt scheint bei Restrukturierungssituationen extrem ineffizient“
RENÉ LEZARD Mode GmbH: Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig
Lezard-Investoren steht die Enttäuschung ins Gesicht geschrieben – aber auch zu recht?
BondGuide: Sie als Fondsmanager machen das hauptberuflich. Kann man das als Privatanleger leisten?
Meinerzag: Wohl weniger. Wenn Sie hier oder dort den richtigen Riecher haben: dann vielleicht ja. Als Scholz nach dem Schuldenschnitt einstellig notierte, haben wir sofort zugegriffen. Die Formulierung zur Restrukturierung war derart missverständlich, dass sich niemand einen Vorwurf machen sollte, wer es nicht ad hoc verstehen konnte.
Fortsetzung nächste Seite

„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


Frankfurt Taunusanlage
BondGuide: Lezard mit der komplizierten Rückzahlung, Nachzahlung, Verzicht, Laufzeitverlängerung dürfte nicht weniger konfus sein.
Meinerzag: Natürlich bietet eine solche Situation deshalb unverhältnismäßige Chancen auf Wertaufholung. Das Konzept zur Sanierung von René Lezard ist durchdacht und…
BondGuide: …weil der Steubing-Fonds selbst daran mitgewirkt hat?
Meinerzag: Durchaus, das stimmt – zusammen mit anderen Investoren. Der Fonds hat entsprechende Anteile im Vorfeld erworben, so dass wir bei der Lezard-Restrukturierung ein gewichtiges Wort mitreden können. Hat man keine Anteile, sondern theoretisiert nur, kann man gleich wieder einpacken bei Managementgesprächen. Wir haben zusammen mit den anderen Investoren bei Lezard eine große Sanierungs-Chance gesehen.
„Hat man keine Anteile, sondern theoretisiert nur, kann man gleich wieder einpacken bei Managementgesprächen“
BondGuide: Weil?
Meinerzag: Weil bei Lezard auch Gesellschafterdarlehen an die Firma ausgereicht wurden. Im Falle einer Insolvenz verliert das Management also ebenfalls sein eigenes Vermögen. Falls ich mich recht erinnere, war es sogar BondGuide, der seinerzeit anti-Mainstream hervorhob, Gesellschafterdarlehen seien in der Regel nicht übermäßig fragwürdig, sondern brächten das Management in das gleiche Boot wie Investoren. Allerdings war der Markt damals noch nicht soweit, bei einer Emission auch das Risiko einer Sanierung gleich mit im Hinterkopf zu behalten. Wer mag das schon hören.
RENÉ LEZARD Mode GmbH veröffentlicht vorläufige Zahlen für das Geschäftsjahr 2014/2015
Skeptischer Blick bei René Lezard: Steubing erwirkte mit anderen Investoren einen Sanierungsvorschlag
BondGuide: Niemand – ich erinnere mich. Wie sehen Sie die Chancen bei Lezard?
Meinerzag: Aus Firmenperspektive ist der Sanierungsvorschlag das Beste, was sich unter den gegebenen Umständen realisieren ließ. Aus Investorenperspektive sehe ich kommen, dass genau wie bei Scholz das Prozedere von vielen nicht genau verstanden wird.
Fortsetzung nächste Seite

GlobaleLoseblattSammlung ?


RENÉ LEZARD Mode GmbH Schwarzach Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 16. Februar 2017

RENÉ LEZARD Mode GmbH Schwarzach Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 16. Februar 2017 betreffend die EUR 15.000.000,00 Inhaberschuldverschreibungen der RENÉ LEZARD Mode GmbH ("Emittentin") mit der ISIN DE000A1PGQR1 / WKN A1PGQR (insgesamt die "Anleihe"; die Bedingungen der Anleihe, die "Anleihebedingungen"), eingeteilt in 15.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 1.000,00 (jeweils eine "Teilschuldverschreibung" oder gemeinsam die "Teilschuldverschreibungen") Seite 2 Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen der Anleihe (jeweils ein "Anleihegläubiger" oder gemeinsam die "Anleihegläubiger") haben in der zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger am 16. Februar 2017 zu den Punkten I. bis III. der am 31. Januar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Tagesordnung folgende Beschlüsse gefasst: I. Beschlussfassung über eine Verlängerung der befristeten Stundung der Zinszahlung für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 sowie eine Verlängerung des befristeten Verzichts auf Kündigungsrechte bis einschließlich zum 31. Mai 2017 1. Die Anleihegläubiger stunden die, aufgrund der in § 2a der Anleihebedingungen geregelten befristeten Zinsstundung, am 1. April 2017 fälligen Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 bis einschließlich zum 31. Mai 2017. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. 2. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 2b ergänzt, der Folgendes regelt: "§ 2b VERLÄNGERUNG BEFRISTETE ZINSSTUNDUNG Die Fälligkeit der aufgrund der befristeten Zinsstundung gemäß § 2a der Anleihebedingungen am 1. April 2017 fälligen Zinsansprüche für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 wird bis einschließlich zum 31. Mai 2017 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklä- rung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen." 3. Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die Seite 3 nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, den Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. 4. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 6b ergänzt, der Folgendes regelt: "§ 6b VERLÄNGERUNG BEFRISTETER VERZICHT AUF KÜNDIGUNGSRECHTE Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt, den Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen." II. Beschlussfassung über die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters, eine Verlängerung der befristeten Zinsstundung und eine Verlängerung des befristeten Verzichts auf Kündigungsrechte zu erklären Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über eine vollständige oder teilweise Stundung der aufgrund der gemäß § 2a der Anleihebedingungen am 1. April 2017 fälligen Zinsansprüche bis zum 31. Mai 2017 (einschließlich) zu entscheiden. Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt, diese Seite 4 Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen au- ßerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB zu verzichten. Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt, einen solchen Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. Ferner wird der gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt unter Ziffer II. und während der Geltung der vorgenannten Bevollmächtigungen und Ermächtigungen ist nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinszahlungen einzufordern und/oder Kündigungsrechte der Anleihegläubiger im Zusammenhang mit und/oder aus den Schuldverschreibungen der Anleihe geltend zu machen. Dementsprechend ist auch nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinsstundungen für die Anleihegläubiger zuzustimmen und/oder fällige Zinsen einzufordern oder vorübergehend nicht einzufordern. Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungs- Seite 5 recht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäߧ 314 BGB auszuüben. Sofern der gemeinsame Vertreter eine Stundung von Zinszahlungsansprüchen aufhebt oder einen Verzicht auf Kündigungsrechte wirksam widerruft, sind die Anleihegläubiger vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. des Widerrufs an und bis zur Erklärung einer erneuten Stundung bzw. eines Kündigungsverzichts berechtigt, Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB auszuüben. Sämtliche vorgenannte Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen. III. Beschlussfassung über die Aufhebung der Befristung des Amtes des gemeinsamen Vertreters Die Befristung des Amtes des gemeinsamen Vertreters für die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB bis zum 30. Juni 2017 wird hiermit aufgehoben. Das Amt des gemeinsamen Vertreters für die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB ist auf den Tag der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin befristet. Schwarzach, 16. Februar 2017 RENÉ LEZARD Mode GmbH – Die Geschäftsführer –

Bei der gestrigen GV Lezard sind von 2 Anlegervertretern Widersprüche/Einsprüche zu Protokoll gegeben worden....

Jetzt wird es natürlich spannend....(siehe auch mein CarpevigoBlog.....http://rolfscarpevigoblog.blogspot.de/

der nächste Schritt ist/sind Anfechtungsklagen....und solange die nicht bereinigt sind u.a. auch durch ein Freigabeverfahren können die gestern mit erstaunlicher Mehrheit gefassten Beschlüsse nicht vollzogen werde...

ab Ende März kommt eine ganz gefährliche Phase in der Insolvenzantragspflicht u.u. besteht.....weil die Anleihe virulent wird mit Zinsen...etc

Die Zeichner der Unternehmensanleihe sollen nun auf einer zweiten Gläubigerversammlung weitere Zugeständnisse beschließen

Der Bekleidungshersteller René Lezard Mode GmbH muss einen zweiten Anlauf bei den Bemühungen nehmen, seinen Anleihegläubiger zu weiteren Zugeständnissen zu bewegen. Eine Abstimmung ohne Versammlung über Änderungen an den Konditionen der Anleihe, die in der vergangenen Woche durchgeführt wurde, war aufgrund mangelnder Beteiligung nicht beschlussfähig. Die Abstimmung habe „nicht die erforderliche Teilnahme von mindestens 50 Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen“ aufgewiesen, erklärte das Unternehmen. Nun werde „umgehend“ eine zweite Gläubigerversammlung einberufen.
Die Zeichner der Anleihe sollten unter anderem eine Verlängerung der Stundung von fälligen Zinszahlungen beschließen. Bereits im November hatten sie einem Aufschub bis zum 31. März zugestimmt, nun soll die Frist bis zum 31. Mai verlängert werden. Außerdem sollten sie einwilligen, bis Ende Mai auf bestimmte Kündigungsrechte zu verzichten. In der vergangenen Woche fanden sich aber nicht genügend Gläubiger bereit, diesen Maßnahmen ihre Zustimmung zu erteilen.

Die Zeichner der Unternehmensanleihe sollen nun auf einer zweiten Gläubigerversammlung weitere Zugeständnisse beschließen

Eine ähnliche Hängepartie bei seinen finanziellen Restrukturierungsbemühungen hatte René Lezard bereits im Herbst erlebt. Auch damals hatten die Anleihegläubiger erst im zweiten Anlauf unter anderem jene Zugeständnisse gemacht, die nun zeitlich noch einmal verlängert werden sollen. Die Änderungen bei den Konditionen der Anleihe sind ein Bestandteil des umfassenden Refinanzierungskonzepts, an dem das Unternehmen seit Monaten arbeitet. Das ist nötig, weil die aktuellen Bankenfinanzierungen im Frühjahr auslaufen werden. Eigentlich sollte in den Plänen ein neuer Investor die Schlüsselrolle übernehmen und die langfristige Finanzierung sicherstellen. Der schon sicher geglaubte Geldgeber sprang allerdings im November kurzfristig ab. Seither ist das Unternehmen auf der Suche nach einem neuen Investor.
Auch im Tagesgeschäft lief es für René Lezard zuletzt nicht rund. In der ersten Hälfte des Geschäftsjahres 2016/17 sank der Umsatz um rund sechs Prozent, der operative Fehlbetrag fiel höher aus als im Vorjahreszeitraum. Wie viele andere Unternehmen aus der Bekleidungsbranche haderte auch René Lezard mit den „ungewöhnlich milden Temperaturen im September“, die für einen schwachen Start in die Wintersaison und enttäuschende Geschäfte in den eigenen Boutiquen verantwortlich gemacht wurden.
Foto: René Lezard

Samstag, 11. Februar 2017

Kuntz hatte versprochen, das Geld fließe „zu hundert Prozent“ ins Nachwuchszentrum. Doch das Geld ist weg, lediglich ein Teil ist investiert.

Betze-Anleihe“Anleger klagt gegen den 1. FC Kaiserslautern

Ein Anleger der „Betze-Anleihe“ klagt gegen den wirtschaftlich angeschlagenen 1. FC Kaiserslautern. Die Vereinsführung bleibt vorerst gelassen. Doch die Klage hat auch symbolischen Wert.
 von ANDREAS ERBKAISERSLAUTERN
© PICTURE-ALLIANCEWieder mal Ärger für die „Roten Teufel“: Ein Anleger klagt gegen den Verein.
Ein Anleger der „Betze-Anleihe“ klagt gegen den wirtschaftlich angeschlagenen 1. FC Kaiserslautern. Damit zieht wohl erstmals der Zeichner einer Fußball-Anleihe vor ein deutsches Gericht. Der Kläger möchte 100.000 Euro zurückhaben. Der Streit könnte auch die damalige Vereinsführung um den heutigen U-21-Nationaltrainer des Deutschen Fußball-Bundes, Stefan Kuntz, der sich seit Jahren Vorwürfen der Misswirtschaft ausgesetzt sieht, treffen. Die Fananleihe brachte dem FCK 2013 rund sechs Millionen Euro. Kuntz hatte versprochen, das Geld fließe „zu hundert Prozent“ ins Nachwuchszentrum. Doch das Geld ist weg, lediglich ein Teil ist investiert.
Mehr zum Thema
Die aktuelle Vereinsführung misst der Klage kaum Aussicht auf Erfolg bei. Anleihebedingungen sind nur vage formuliert und bislang alle Zinszahlungen getätigt. 2019 soll ohnehin zurückgezahlt werden – dagegen könnte der Rechtsstreit länger dauern. „Insofern sehe ich das Schadenspotential für den Verein als eher gering an“, sagt Lars Leuschner, Professor für Wirtschafts- und Vereinsrecht an der Universität Osnabrück.
Doch die Verhandlung hat auch symbolischen Charakter. Nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde die Frage einer Streitverkündung, also der Beteiligung der Alt-Führung um Kuntz an dem Prozess, im Aufsichtsrat des Vereins bereits diskutiert. Das Aufsichtsgremium wollte sich auf Anfrage dazu nicht äußern. Eine solche Streitverkündung sei nicht zwingend, aber dennoch empfehlenswert, sagt Leuschner: „Die Verantwortlichen könnten auf diese Weise ein klares Signal der Abgrenzung zu den alten ,Machenschaften‘ setzen – und nennenswerte Nachteile können dem Verein daraus keine entstehen.“ Die Verhandlung findet am 31. März am Landgericht Kaiserslautern statt.

Donnerstag, 9. Februar 2017

Und diese Modeklitsche Rene Lezard will von uns einen drastischen Schuldenschnitt !! // noch bin ich etwas indifferent....aber ihr kennt mich ja ich kann mich festbeissen wie z.B. bei Penell wo ich über eindrittel der Anleihe halte und Carpevigo wo ich über 26 % der Anleihe halte....also qualifizierte Sperranteile....

Und diese Modeklitsche Rene Lezard will von uns einen drastischen Schuldenschnitt !! // noch bin ich etwas indifferent....aber ihr kennt mich ja ich kann mich festbeissen wie z.B. bei Penell wo ich über eindrittel der Anleihe halte und Carpevigo wo ich über 26 % der Anleihe halte....also qualifizierte Sperranteile....

wir nehmen Bezug auf Ihr Telefax vom 1. Februar 2017 (sowie die weitere Korrespondenz der letzten Tage), mit dem Sie im Namen Ihrer Mandantin EMB Consulting SE um die Übersendung der folgenden Unterlagen bitten:

-          Aktuelle Globalurkunde zur RENÉ LEZARD Anleihe
-          Aktueller Jahresabschluss der RENÉ LEZARD Mode GmbH
-          Niederschriften der Gläubigerversammlung der RENÉ LEZARD Anleihe vom 9. November 2016 sowie der vorausgegangenen Abstimmung ohne Versammlung
-          Sanierungsgutachten IDW S6

Leider können wir Ihnen aus den nachfolgenden Gründen keine der angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen:

1.       Globalurkunde
Wir müssen zunächst klarstellen, dass wir keinen Anspruch Ihrer Mandantin auf Übermittlung einer Kopie der Globalurkunde erkennen können. Gleichwohl haben wir – allein auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer entsprechenden Verpflichtung – über die Zahlstelle der RENÉ LEZARD Anleihe Kontakt zur Verwahrstelle aufgenommen. Dort verneint man ebenfalls einen entsprechenden Anspruch und ist daher nachvollziehbar nicht bereit, Kopien der Globalurkunde herauszugeben.  Wir können Ihrer Bitte daher auch auf freiwilliger Basis leider nicht nachkommen. 

2.       Jahresabschluss
Wir gehen davon aus, dass Sie mit dem "aktuellen Jahresabschluss" jenen für das Geschäftsjahr 2015/2016 meinen. Dieser wurde bislang noch nicht veröffentlicht und kann daher derzeit nicht herausgegeben werden. Wir kommen allerdings umgehend auf Sie zu, wenn die Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses erfolgt.

3.       Niederschriften
Die gewünschten Niederschriften können wir nicht herausgeben, da Ihre Mandantin weder an der Gläubigerversammlung noch an der Abstimmung ohne Versammlung im Jahr 2016 teilgenommen hat. Entsprechend besteht nicht nur kein Anspruch Ihrer Mandantin auf die Niederschriften. Es besteht sogar ein durch die RENÉ LEZARD Mode GmbH zu schützendes Interesse der seinerzeitigen Teilnehmer an der Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Versammlung bzw. Abstimmung.

4.       Sanierungsgutachten
Ein entsprechendes Sanierungsgutachten bzw. den Entwurf eines solchen können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen, da wir Ihrer Mandantin damit Insiderinformationen offenlegen würden.

Wir bedauern, Ihrer Bitte nicht nachkommen zu können und bitten angesichts der nachvollziehbaren Gründe um Ihr Verständnis.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Janssen
UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft - Kapstadtring 10
D - 22297 Hamburg
T. +49 40 6378 5410 - F. +49 40 6378 5423

Geschäftsführer: Ingo Janssen, Christian May
Registergericht: Amtsgericht Hamburg HRB 69897
Sitz der Gesellschaft: Hamburg

Besuchen Sie uns im Internet unter
www.ubj.de