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Freitag, 17. Februar 2017

RENÉ LEZARD Mode GmbH Schwarzach Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 16. Februar 2017

RENÉ LEZARD Mode GmbH Schwarzach Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 16. Februar 2017 betreffend die EUR 15.000.000,00 Inhaberschuldverschreibungen der RENÉ LEZARD Mode GmbH ("Emittentin") mit der ISIN DE000A1PGQR1 / WKN A1PGQR (insgesamt die "Anleihe"; die Bedingungen der Anleihe, die "Anleihebedingungen"), eingeteilt in 15.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 1.000,00 (jeweils eine "Teilschuldverschreibung" oder gemeinsam die "Teilschuldverschreibungen") Seite 2 Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen der Anleihe (jeweils ein "Anleihegläubiger" oder gemeinsam die "Anleihegläubiger") haben in der zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger am 16. Februar 2017 zu den Punkten I. bis III. der am 31. Januar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Tagesordnung folgende Beschlüsse gefasst: I. Beschlussfassung über eine Verlängerung der befristeten Stundung der Zinszahlung für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 sowie eine Verlängerung des befristeten Verzichts auf Kündigungsrechte bis einschließlich zum 31. Mai 2017 1. Die Anleihegläubiger stunden die, aufgrund der in § 2a der Anleihebedingungen geregelten befristeten Zinsstundung, am 1. April 2017 fälligen Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 bis einschließlich zum 31. Mai 2017. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. 2. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 2b ergänzt, der Folgendes regelt: "§ 2b VERLÄNGERUNG BEFRISTETE ZINSSTUNDUNG Die Fälligkeit der aufgrund der befristeten Zinsstundung gemäß § 2a der Anleihebedingungen am 1. April 2017 fälligen Zinsansprüche für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 wird bis einschließlich zum 31. Mai 2017 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklä- rung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen." 3. Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die Seite 3 nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, den Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. 4. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 6b ergänzt, der Folgendes regelt: "§ 6b VERLÄNGERUNG BEFRISTETER VERZICHT AUF KÜNDIGUNGSRECHTE Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt, den Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen." II. Beschlussfassung über die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters, eine Verlängerung der befristeten Zinsstundung und eine Verlängerung des befristeten Verzichts auf Kündigungsrechte zu erklären Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über eine vollständige oder teilweise Stundung der aufgrund der gemäß § 2a der Anleihebedingungen am 1. April 2017 fälligen Zinsansprüche bis zum 31. Mai 2017 (einschließlich) zu entscheiden. Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt, diese Seite 4 Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen au- ßerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB zu verzichten. Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt, einen solchen Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. Ferner wird der gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt unter Ziffer II. und während der Geltung der vorgenannten Bevollmächtigungen und Ermächtigungen ist nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinszahlungen einzufordern und/oder Kündigungsrechte der Anleihegläubiger im Zusammenhang mit und/oder aus den Schuldverschreibungen der Anleihe geltend zu machen. Dementsprechend ist auch nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinsstundungen für die Anleihegläubiger zuzustimmen und/oder fällige Zinsen einzufordern oder vorübergehend nicht einzufordern. Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungs- Seite 5 recht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäߧ 314 BGB auszuüben. Sofern der gemeinsame Vertreter eine Stundung von Zinszahlungsansprüchen aufhebt oder einen Verzicht auf Kündigungsrechte wirksam widerruft, sind die Anleihegläubiger vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. des Widerrufs an und bis zur Erklärung einer erneuten Stundung bzw. eines Kündigungsverzichts berechtigt, Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB auszuüben. Sämtliche vorgenannte Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen. III. Beschlussfassung über die Aufhebung der Befristung des Amtes des gemeinsamen Vertreters Die Befristung des Amtes des gemeinsamen Vertreters für die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB bis zum 30. Juni 2017 wird hiermit aufgehoben. Das Amt des gemeinsamen Vertreters für die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB ist auf den Tag der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin befristet. Schwarzach, 16. Februar 2017 RENÉ LEZARD Mode GmbH – Die Geschäftsführer –

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