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Freitag, 17. Februar 2017

Nach einer Erfolgsgeschichte sieht das nun wirklich nicht aus....


Wolfgang Steubing AG: Mittelstandsanleihen: Grauer Oktober mit vielen Gläubigerversammlungen

pta20161017009
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
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Wolfgang Steubing AG: Mittelstandsanleihen: Grauer Oktober mit vielen Gläubigerversammlungen

Frankfurt (pta009/17.10.2016/10:00) - Im "Standpunkt German Mittelstand" äußert sich das Team um Ralf Meinerzag regelmäßig zum Markt für Mittelstands- und Hochzinsanleihen.
Die letzte Septemberwoche hatte es in sich. Wir waren so mutig unsere Insolvenz-Prognose im letzten Standpunkt zu KTG Energie aufrecht zu halten, obwohl das Unternehmen kurz vorher vom Insolvenzverwalter der KTG Agrar an die Gustav-Zech-Stiftung verkauft wurde. Am 27. September war es dann soweit: Einen Tag bevor der Kupon von 7,25 Prozent der 50 Millionen Euro Anleihe bezahlt werden musste, reichte das Unternehmen beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung ein.
Einen Tag vorher erwischte es die Versicherungsholding Enterprise, die eine Anleihe in Höhe von rund 40 Millionen Euro emittiert hatten. Das Rating von Creditreform für die Versicherungsholding "A-" war Top. Warum? Man hatte sich einen besonderen Gag für den deutschen Markt einfallen lassen. "Jahrelang warb die Versicherungsholding Enterprise für ihre Anleihen damit, dass sie Geld für Zins und Tilgung auf einem Extrakonto anspare. Nach der Insolvenz stellt sich heraus: April, April." (FAZ vom 04.10.2016) Extrakonto ist eben kein notarielles Anderkonto. Somit fließen die hier eingezahlten Gelder direkt in die Masse und nicht an die Gläubiger. Im Nachhinein müssen sich die Investoren in diese Anleihe deutlich hinterfragen: Sind Sie nicht auf einen Marketinggag mit dem Extrakonto hereingefallen, ohne das zumindest bilanziell fragwürdige Versicherungsgeschäft intensiver zu betrachten und zu hinterfragen.
Am 29. September erwischte es auch den Bettwarenhersteller Gebr. Sanders. Man reichte einen Antrag auf ein Schutzschirmverfahren beim Amtsgericht ein. Das Unternehmen nannte als Grund die fehlende Prolongation einer Borrowing Base Finanzierung in Höhe von 5,2 Millionen Euro durch eine deutsche Großbank. Damit haben die Gebr. Sanders zuerst einmal bis zu drei Monate Zeit gewonnen: Der Schutzschirm schützt vor den Gläubigern. Somit auch vor den Anleihegläubigern - im Jahr 2013 hat das Unternehmen 22 Millionen Euro emittiert. Konsequenz: Der hälftige Kupon der mit 8,75 Prozent verzinsten Anleihe, der am 22. Oktober 2016 fällig würde, wurde ausgesetzt. Wenn die Gebr. Sanders keine Insolvenz anmelden müssen und das Schutzschirmverfahren verlassen können, müssen sich die Anleger sehr wahrscheinlich zumindest mit deutlichen Einschnitten vertraut machen.
Genauso haben die beiden Modeunternehmen René Lazard (15 Millionen Euro Anleihe) und Laurèl (20 Millionen Euro Anleihe) Gläubigerversammlungen einberufen, mit dem Ziel von ihren Anlegern Schuldenschnitte zu erhalten.
Wir haben mittlerweile den Eindruck, dass viele Unternehmen versuchen über eine Insolvenz in Eigenverwaltung ihre Schuldenlast massiv zu reduzieren. Frei nach dem Motto: Lieber Anleger, wenn Du dazu nicht bereit bist, dann gehen wir in die Insolvenz und die Quote wird dann noch deutlich schlechter sein. Gleichzeitig möchten viele dieser Unternehmen die Laufzeit ihrer reduzierten Anleihe nach oben anpassen und wünschen sich, dass die Anleger ihre Gelder nicht abziehen. Ziel des seit dem Jahr 2012 in Kraft getretenen ESUG sollte eigentlich sein, dass die Gläubiger mehr Einfluss auf das sich in der Krise befindende Unternehmen haben sollten und gleichzeitig dem Unternehmen eine Fortführungsoption gegeben wird. Unserer Meinung nach ist das ESUG nicht ausgereift und wird mittlerweile zum Nachteil der Gläubiger instrumentalisiert. Die Entwicklungen der letzten Monate gehen weit über das Risiko von Hochzinsanleihen hinaus. Es darf nicht sein, dass das Nutzen des ESUG zu einem strategischen Geschäftsmodell "verkommt". Insofern erwarten wir einen grauen Oktober mit vielen Gläubigerversammlungen, die alle nur einen Sinn und Zweck haben: Die Damen und Herren Anleger werden zur Kasse gebeten.
17. Oktober 2016
Kontakt: Ralf Meinerzag +49 69 297 16 172, sgmf@steubing.com, www.germanmittelstandfund.de
(Ende)
Aussender:Wolfgang Steubing AG
Goethestraße 29
60313 Frankfurt
Deutschland
Ansprechpartner:Klaus-Karl Becker
Tel.:+49 172 61 41 955
E-Mail:klaus-karl.becker@steubing.com
Website:www.steubing.com
ISIN(s):- (Sonstige)
Börsen:Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt

Es kann nicht sein, dass ganze Dienstleisterkolonnen an Emittenten herantreten mit Vorschlägen, bei denen sie sich auch noch gegenseitig überbieten, wie man unliebsame Anleihegläubiger am kosteneffizientesten loswird


„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


Frankfurt Taunusanlage
BondGuide: Soll bedeuten: Wann müsste man eine Lezard dann kaufen?
Meinerzag: Wie Scholz wohl direkt nach dem Schuldenschnitt, bei Lezard also nach der vorgeschlagenen Ausschüttung von 35%. Da das Wertaufholkonzept natürlich genau verstanden werden muss.
BondGuide: Handeln Sie dann nochmal?
Meinerzag: Wenn sich die Gelegenheit ergibt. Ich bin recht zuversichtlich, dass wir die Früchte unserer jüngsten Investitionsentscheidungen sogar erst noch ernten werden. Vielleicht muss man ein bis zwei Jahre warten, wie es bei Sanierungsvorhaben nun mal nicht unüblich ist. Aber wo hat man sonst im Anleihebereich Chancen auf Kursverdopplungen oder mehr? Erst braucht man Grips, dann Geduld. Das sieht man auch bei Windreich. Wir haben die Papiere im Schnitt bei 15% in das Fondsvermögen gekauft – der Insolvenzverwalter spricht von einer konservativen Quote von knapp über 30%. Die Verwertung mag dauern, aber das ist egal. Selbst wenn wir das Geld erst in zwei Jahren ausgezahlt bekommen, ist es immer noch eine sehr gute Rendite.
“ Ich bin recht zuversichtlich, dass wir die Früchte unserer jüngsten Investitionsentscheidungen sogar erst noch ernten werden.“
Ralf Meinerzag, CIO, SGMF I, Steubing AG
Ralf Meinerzag, CIO, SGMF I, Steubing AG
BondGuide: Was halten Sie generell vom Schuldenlastabwurf mittels ESUG?
Meinerzag: Nicht viel, diese Beispiele dürfen keine Schule machen.
Es kann nicht sein, dass ganze Dienstleisterkolonnen an Emittenten herantreten mit Vorschlägen, bei denen sie sich auch noch gegenseitig überbieten, wie man unliebsame Anleihegläubiger am kosteneffizientesten loswird. Da schlagen natürlich zwei Herzen in meiner Brust, denn einerseits ist unser Fonds Investor, andererseits hat man mit gewissen Investitionsvolumina Mitgestaltungsmöglichkeiten, u.a. zum eigenen Vorteil, aber zu Lasten der Anderen. Dieser Zielkonflikt lässt sich nicht ausschließen – der Grat ist schmal, abschüssig und mit zahlreichen öffentlichen Schmähungen dekoriert, wenn man ihn überschreitet.
BondGuide: Herr Meinerzag, dann schauen wir mal, ob sich Ihr modifizierter Ansatz in der Praxis bewährt.
Interview: Falko Bozicevic

a, und deshalb haben wir seit einiger Zeit Restrukturierungssituationen ins Auge gefasst. Der Markt für KMU-Anleihen scheint hier extrem ineffizient. Beste und jüngste Beispiele sind Scholz und René Lezard. Die Restrukturierungen sind allerdings ziemlich komplex, so dass wirklich nicht jeder sofort durchsteigt.


„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


Frankfurt Taunusanlage
Interview mit Ralf Meinerzag, Fondsmanager Steubing German Mittelstand Fonds – BondGuide sprach mit dem Fondsmanager über Pleiten, Pech und Pannen bei KMU-Anleihen. Und natürlich: wie man das Beste aus der Situation macht. Auch der Fondsmanager habe eine Lernphase hinter sich: hier seine nicht unamüsanten Erkenntnisse.
BondGuide: Herr Meinerzag, Ihr Fonds liegt dieses Jahr mit ca. 8% Plus ziemlich gut vorne. Und das im Krisenjahr 2016 – wie geht das?
Meinerzag: Zugegeben, dafür mussten wir etwas anders handeln als bisher. Zum einen setzen wir vermehrt auf größere, teils institutionelle Anleihen wie SGL Carbon, RWE oder Heidelberger Druck. Hier ist man wenigstens nicht der Gefahr betrügerischer Machenschaften ausgesetzt, wie wir es leider bei zu vielen Mittelstandsanleihen gesehen haben.
BondGuide: …die bringen doch aber weniger, und nicht mehr Rendite als der Marktdurchschnitt.
Meinerzag: J
a, und deshalb haben wir seit einiger Zeit Restrukturierungssituationen ins Auge gefasst. Der Markt für KMU-Anleihen scheint hier extrem ineffizient. Beste und jüngste Beispiele sind Scholz und René Lezard. Die Restrukturierungen sind allerdings ziemlich komplex, so dass wirklich nicht jeder sofort durchsteigt.
„Der Markt scheint bei Restrukturierungssituationen extrem ineffizient“
RENÉ LEZARD Mode GmbH: Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig
Lezard-Investoren steht die Enttäuschung ins Gesicht geschrieben – aber auch zu recht?
BondGuide: Sie als Fondsmanager machen das hauptberuflich. Kann man das als Privatanleger leisten?
Meinerzag: Wohl weniger. Wenn Sie hier oder dort den richtigen Riecher haben: dann vielleicht ja. Als Scholz nach dem Schuldenschnitt einstellig notierte, haben wir sofort zugegriffen. Die Formulierung zur Restrukturierung war derart missverständlich, dass sich niemand einen Vorwurf machen sollte, wer es nicht ad hoc verstehen konnte.
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„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


„Restrukturierungssituationen? – erst braucht man Grips, dann Geduld“ – Exklusivinterview mit Ralf Meinerzag, Steubing German Mittelstand Fonds


Frankfurt Taunusanlage
BondGuide: Lezard mit der komplizierten Rückzahlung, Nachzahlung, Verzicht, Laufzeitverlängerung dürfte nicht weniger konfus sein.
Meinerzag: Natürlich bietet eine solche Situation deshalb unverhältnismäßige Chancen auf Wertaufholung. Das Konzept zur Sanierung von René Lezard ist durchdacht und…
BondGuide: …weil der Steubing-Fonds selbst daran mitgewirkt hat?
Meinerzag: Durchaus, das stimmt – zusammen mit anderen Investoren. Der Fonds hat entsprechende Anteile im Vorfeld erworben, so dass wir bei der Lezard-Restrukturierung ein gewichtiges Wort mitreden können. Hat man keine Anteile, sondern theoretisiert nur, kann man gleich wieder einpacken bei Managementgesprächen. Wir haben zusammen mit den anderen Investoren bei Lezard eine große Sanierungs-Chance gesehen.
„Hat man keine Anteile, sondern theoretisiert nur, kann man gleich wieder einpacken bei Managementgesprächen“
BondGuide: Weil?
Meinerzag: Weil bei Lezard auch Gesellschafterdarlehen an die Firma ausgereicht wurden. Im Falle einer Insolvenz verliert das Management also ebenfalls sein eigenes Vermögen. Falls ich mich recht erinnere, war es sogar BondGuide, der seinerzeit anti-Mainstream hervorhob, Gesellschafterdarlehen seien in der Regel nicht übermäßig fragwürdig, sondern brächten das Management in das gleiche Boot wie Investoren. Allerdings war der Markt damals noch nicht soweit, bei einer Emission auch das Risiko einer Sanierung gleich mit im Hinterkopf zu behalten. Wer mag das schon hören.
RENÉ LEZARD Mode GmbH veröffentlicht vorläufige Zahlen für das Geschäftsjahr 2014/2015
Skeptischer Blick bei René Lezard: Steubing erwirkte mit anderen Investoren einen Sanierungsvorschlag
BondGuide: Niemand – ich erinnere mich. Wie sehen Sie die Chancen bei Lezard?
Meinerzag: Aus Firmenperspektive ist der Sanierungsvorschlag das Beste, was sich unter den gegebenen Umständen realisieren ließ. Aus Investorenperspektive sehe ich kommen, dass genau wie bei Scholz das Prozedere von vielen nicht genau verstanden wird.
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RENÉ LEZARD Mode GmbH Schwarzach Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 16. Februar 2017

RENÉ LEZARD Mode GmbH Schwarzach Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 16. Februar 2017 betreffend die EUR 15.000.000,00 Inhaberschuldverschreibungen der RENÉ LEZARD Mode GmbH ("Emittentin") mit der ISIN DE000A1PGQR1 / WKN A1PGQR (insgesamt die "Anleihe"; die Bedingungen der Anleihe, die "Anleihebedingungen"), eingeteilt in 15.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 1.000,00 (jeweils eine "Teilschuldverschreibung" oder gemeinsam die "Teilschuldverschreibungen") Seite 2 Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen der Anleihe (jeweils ein "Anleihegläubiger" oder gemeinsam die "Anleihegläubiger") haben in der zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger am 16. Februar 2017 zu den Punkten I. bis III. der am 31. Januar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Tagesordnung folgende Beschlüsse gefasst: I. Beschlussfassung über eine Verlängerung der befristeten Stundung der Zinszahlung für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 sowie eine Verlängerung des befristeten Verzichts auf Kündigungsrechte bis einschließlich zum 31. Mai 2017 1. Die Anleihegläubiger stunden die, aufgrund der in § 2a der Anleihebedingungen geregelten befristeten Zinsstundung, am 1. April 2017 fälligen Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 bis einschließlich zum 31. Mai 2017. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. 2. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 2b ergänzt, der Folgendes regelt: "§ 2b VERLÄNGERUNG BEFRISTETE ZINSSTUNDUNG Die Fälligkeit der aufgrund der befristeten Zinsstundung gemäß § 2a der Anleihebedingungen am 1. April 2017 fälligen Zinsansprüche für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 wird bis einschließlich zum 31. Mai 2017 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklä- rung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen." 3. Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die Seite 3 nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, den Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. 4. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 6b ergänzt, der Folgendes regelt: "§ 6b VERLÄNGERUNG BEFRISTETER VERZICHT AUF KÜNDIGUNGSRECHTE Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt, den Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen." II. Beschlussfassung über die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters, eine Verlängerung der befristeten Zinsstundung und eine Verlängerung des befristeten Verzichts auf Kündigungsrechte zu erklären Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über eine vollständige oder teilweise Stundung der aufgrund der gemäß § 2a der Anleihebedingungen am 1. April 2017 fälligen Zinsansprüche bis zum 31. Mai 2017 (einschließlich) zu entscheiden. Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt, diese Seite 4 Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen au- ßerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB zu verzichten. Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt, einen solchen Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen. Ferner wird der gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt unter Ziffer II. und während der Geltung der vorgenannten Bevollmächtigungen und Ermächtigungen ist nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinszahlungen einzufordern und/oder Kündigungsrechte der Anleihegläubiger im Zusammenhang mit und/oder aus den Schuldverschreibungen der Anleihe geltend zu machen. Dementsprechend ist auch nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinsstundungen für die Anleihegläubiger zuzustimmen und/oder fällige Zinsen einzufordern oder vorübergehend nicht einzufordern. Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungs- Seite 5 recht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäߧ 314 BGB auszuüben. Sofern der gemeinsame Vertreter eine Stundung von Zinszahlungsansprüchen aufhebt oder einen Verzicht auf Kündigungsrechte wirksam widerruft, sind die Anleihegläubiger vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. des Widerrufs an und bis zur Erklärung einer erneuten Stundung bzw. eines Kündigungsverzichts berechtigt, Zinszahlungen zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB auszuüben. Sämtliche vorgenannte Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen. III. Beschlussfassung über die Aufhebung der Befristung des Amtes des gemeinsamen Vertreters Die Befristung des Amtes des gemeinsamen Vertreters für die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB bis zum 30. Juni 2017 wird hiermit aufgehoben. Das Amt des gemeinsamen Vertreters für die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB ist auf den Tag der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin befristet. Schwarzach, 16. Februar 2017 RENÉ LEZARD Mode GmbH – Die Geschäftsführer –